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   VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09.Z   

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VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09.Z (https://dejure.org/2009,12485)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.07.2009 - 1 A 826/09.Z (https://dejure.org/2009,12485)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - 1 A 826/09.Z (https://dejure.org/2009,12485)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 BeamtVG
    Anerkennung einer Vordienstzeit als wissenschaftliche Hilfskraft bei einer Universität sowie als Berufsberater bei der Bundesanstalt für Arbeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit eines Lehrers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Innerer Zusammenhang zwischen der Ernennung eines Beamten und der vorher ausgeübten Tätigkeit in funktioneller und zeitlicher Hinsicht; Kausalität der früheren Tätigkeit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis

  • Judicialis

    BeamtVG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2
    Innerer Zusammenhang zwischen der Ernennung eines Beamten und der vorher ausgeübten Tätigkeit in funktioneller und zeitlicher Hinsicht; Kausalität der früheren Tätigkeit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 867
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 06.11.1996 - 1 UE 327/95

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit - zur Anerkennung von Angestelltenzeiten

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09
    Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs "Laufbahn", der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (Ergänzung zu Hess. VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - und im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 -).

    Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Rückgriff u. a. auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - juris) ausführt, muss zwischen der Ernennung des Beamten und der vorher ausgeübten Tätigkeit ein innerer Zusammenhang bestehen, und zwar sowohl in funktioneller als auch in zeitlicher Hinsicht.

    Anders ausgedrückt muss die frühere Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt haben, die ein wesentlicher, wenn auch nicht notwendig ausschlaggebender Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind (so Hess. VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 -).

  • BVerwG, 03.12.2008 - 2 B 57.08

    Wertung der Arbeitszeit als Wissenschaftlicher Angestellter an einer Universität

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09
    Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs "Laufbahn", der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (Ergänzung zu Hess. VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - und im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 -).

    Dies folgt aus der Verwendung des Begriffes "Laufbahn" in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (vgl. zum Statusamt als Bezugspunkt ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 - juris, in teilweiser Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die "Laufbahn" gleichzeitig als Oberbegriff für das tatsächlich innegehabte Amt eingestuft und deshalb auch auf die konkrete Nützlichkeit abgestellt hat: BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - 2 C 4.84 - NVwZ 1987, 807 = DVBl. 1987, 416 und Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = DVBl 2002, 1222 = DÖV 2002, 828).

    Darüber hinaus ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 (2 B 57.08) ausdrücklich klargestellt worden, dass auf die Ernennung in dem jeweiligen Statusamt abzustellen ist und nicht auf das konkrete Funktionsamt.

  • BVerwG, 14.03.2002 - 2 C 4.01

    Ruhegehaltfähige Vordienstzeit; Berücksichtigung als -; Förderlichkeit der

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09
    Dieser funktionelle Zusammenhang setzt voraus, dass die frühere Tätigkeit für die Dienstausübung des Beamten in gesteigertem Maß nützlich ist, also wenn sie entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert und verbessert wird (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Rdnr. 55 zu § 10 BeamtVG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667).

    Dies folgt aus der Verwendung des Begriffes "Laufbahn" in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (vgl. zum Statusamt als Bezugspunkt ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 - juris, in teilweiser Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die "Laufbahn" gleichzeitig als Oberbegriff für das tatsächlich innegehabte Amt eingestuft und deshalb auch auf die konkrete Nützlichkeit abgestellt hat: BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - 2 C 4.84 - NVwZ 1987, 807 = DVBl. 1987, 416 und Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = DVBl 2002, 1222 = DÖV 2002, 828).

  • BVerwG, 11.11.1986 - 2 C 4.84

    Extensive Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09
    Dies folgt aus der Verwendung des Begriffes "Laufbahn" in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (vgl. zum Statusamt als Bezugspunkt ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 - juris, in teilweiser Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die "Laufbahn" gleichzeitig als Oberbegriff für das tatsächlich innegehabte Amt eingestuft und deshalb auch auf die konkrete Nützlichkeit abgestellt hat: BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - 2 C 4.84 - NVwZ 1987, 807 = DVBl. 1987, 416 und Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = DVBl 2002, 1222 = DÖV 2002, 828).
  • BVerwG, 24.03.2000 - 9 B 530.99
    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09
    Ist ein förmlicher Beweisantrag unterblieben, so kann ohnehin nicht mit Erfolg die Verletzung der Aufklärungspflicht des erstinstanzlichen Gerichts geltend gemacht werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.3.2008 - 1 UZ 1779/07 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zur analogen revisionsrechtlichen Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, u. a. BVerwG , Beschluss vom 24.3.2000 - 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2011 - 1 A 88/08

    Beantragung von Altersteilzeit ist keine Vermögensdisposition i.S.d. § 48 VwVfG;

    vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2006 - 1 A 53/05 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 444/06 -, juris Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 6. November 1996 - 1 UE 327/95 -, a. a. O., juris Rn. 22, und Beschluss vom 16. Juli 2009 - 1 A 826/09.Z -, juris Rn. 3.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 2 B 57/08 -, juris Rn. 6; Hess VGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 1 A 826/09.Z -, juris Rn. 4.

  • OVG Niedersachsen, 20.03.2012 - 5 LB 198/10

    Anrechnung von Angestelltenzeiten eines Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

    In der Kommentarliteratur, die von der Rechtsprechung zitiert wird, (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.7.2009 - 1 A 826/09.Z -, juris Rn. 3), wird das oben wiedergegebene Zitat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2002 (a. a. O., Rn. 13) um die Worte "im gesteigerten Maße nützlich" ergänzt (vgl. Plog/ Wiedow, BBG, Band 2, § 10 BeamtVG Rn. 55).
  • VG Schleswig, 22.11.2021 - 12 A 229/18

    Anerkennung von Tätigkeiten als Wissenschaftlicher Angestellter als

    Dass der Dienstherr von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht daher als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs nicht aus (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 A 826/09.Z -, Rn. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 28.01.2008 - 4 S 444/06 -, Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.03.2012 - 5 LB 198/10 -, Rn. 53, jeweils juris).
  • VG Schleswig, 05.07.2018 - 12 A 65/18

    Recht der Landesbeamten - Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten

    Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (BayVGH, Beschluss vom 13.10.2017 - 14 ZB 16.1585 - zitiert nach juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2011 - 1 A 88/08 - zitiert nach juris Rn. 43 und HessVGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - zitiert nach juris Rn. 23 und Beschluss vom 16.07.2009 - 1 A 826/09.Z - zitiert nach juris Rn. 5).
  • VG Gießen, 25.11.2022 - 5 K 3897/21

    Festsetzung von Versorgungsbezügen

    Anders ausgedrückt muss die frühere Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt haben, die ein wesentlicher Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind (so Hess. VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - so zitiert in Hess. VGH, Beschluss vom 16.07.2009 - 1 A 826/09).
  • VG Minden, 06.05.2014 - 10 K 3217/13

    Berücksichtigung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter als

    vgl. dazu die Beschlüsse des BVerwG vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 -, juris (Rdnr. 8), des Hess. VGH vom 16. Juli 2009 - 1 A 826/09.Z -, juris (Rdnr. 3), und des Bayer. VGH vom 24. Mai 2007 - 14 ZB 07.559 -, juris (Rdnr. 10).
  • VG Hamburg, 25.05.2023 - 20 K 4093/19
    Maßgeblich ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG grundsätzlich allein die Ernennung im betreffenden Statusamt und nicht die Übertragung des Amts im abstrakt- oder konkret-funktionellen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.2008, 2 B 57/08, juris Rn. 7; VGH Kassel, Beschl. v. 16.7.2009, 1 A 826/09.Z, juris Rn. 4).
  • VG Kassel, 05.06.2023 - 1 K 682/20

    Anerkennung von Zeiten als Erzieher als ruhegehaltfähige Dienstzeit

    Die frühere Tätigkeit muss Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt haben, die ein wesentlicher, wenn auch nicht ausschlaggebender Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 1 A 826/09.Z - VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2020 - 1 K 4665/17.KS -, beide zit. nach juris).
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